(1) Während einer Übergangszeit von vier Semestern nach Inkrafttreten dieser Ordnung können die Studierenden im zweiten und höheren Semester des Bachelorstudienganges und Studierende im Masterstudiengang wählen, ob sie nach der alten oder nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden wollen.
(2) Der Vertrauensschutz der Mitglieder der Hochschule muss gewährleistet sein. Für die Bekanntmachung der Beschlüsse der Fakultät gilt § 21 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die bisher geltende Prüfungsordnung tritt unbeschadet der Regelung in Abs. 1 außer Kraft.