(1) Die oder der zu Prüfende wird auf Antrag vor Abschluss einer Prüfung über Teilergebnisse unterrichtet.
(2) Der oder dem zu Prüfenden wird auf Antrag nach Abschluss jeder Modulprüfung, der Vorprüfung, der Bachelorprüfung und der Masterprüfung Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Die Akteneinsicht umfasst das Recht, sich vom Akteninhalt umfassend Kenntnis zu verschaffen und handschriftliche Notizen anzufertigen. Zudem können gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Kopien des Akteninhalts ausgehändigt werden.