§20 Studienplan (Abschnitt II)
(1) Grundsätzlich kann Abschnitt II sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden, jedoch ist der Beginn zum Wintersemester wegen der dreisemestrigen Struktur des Abschnittes I zu empfehlen. Damit ergibt sich folgende empfohlene Struktur:
Semester 4 (Sommersemester)
1. Grundlagen der Agrartechnik
2. Pflichtmodul 1
3. Pflichtmodul 2
4. Pflichtmodul 3
5. Pflichtmodul 4
Semester 5 (Wintersemester)
6. Pflichtmodul 5
7. Studienrichtungsspezifisches Wahlmodul oder Wahlmodul
8. Studienrichtungsspezifisches Wahlmodul oder Wahlmodul
9. Studienrichtungsspezifisches Wahlmodul oder Wahlmodul
10. Studienrichtungsspezifisches Wahlmodul oder Wahlmodul
Semester 6 (Sommersemester)
11. Studienrichtungsspezifisches Wahlmodul oder Wahlmodul
12. Studienrichtungsspezifisches Wahlmodul oder Wahlmodul
13. Studienrichtungsspezifisches Wahlmodul oder Wahlmodul
14. Bachelorarbeit
15. Bachelorarbeit
(2) Die Wahl der Module 2.-13. erfolgt aus dem Katalog der gewählten Studienrichtung bzw. dem zulässigen Wahlmodulangebot gemäß §26 Abs. 3 der Prüfungsordnung und Anlage 1 dieser Studienordnung.
(3) Die Vergabe des Themas der Bachelorarbeit erfolgt durch die Prüfenden.
(4) Mit der Bachelorarbeit wird der Nachweis erbracht, dass die Kandidatin oder der Kandidat mit agrarwissenschaftlichen Arbeitsmethoden vertraut ist und diese anzuwenden weiß.
(5) Die Aufgabe der Bachelorarbeit ist so zu bemessen, dass die Arbeit in 12 Wochen angefertigt werden kann. Eine Verlängerung der Anfertigungszeit um einen angemessenen Zeitraum, maximal um zwei Wochen, ist auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.
(6) Die Bachlorarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie mit „F, fail“ (GPA < 5,1) bewertet wurde oder gilt. Das neue Thema wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit ausgegeben.